§ 37 Abs 1 MRG
§ 39 Abs 1 MRG
Von einem inneren Zusammenhang mehrerer ins außerstreitige Verfahren verwiesener Begehren kann nur dann gesprochen werden, wenn ihn der Gesetzgeber selbst herstellte, indem er sie gemeinsam in eines der Verfahren nach § 37 Abs 1 MRG verwies oder die Verbindung verschiedener Verfahren anordnete. In solchen Fällen erübrigt sich in bereits gerichtsanhängigen Verfahren die Anrufung der Schlichtungsstelle für zusammenhängige Begehren. Bei Angelegenheiten, die verschiedenen Kompetenztatbeständen des § 37 Abs 1 MRG zuzuordnen sind, handelt es sich aber um verschiedene Sachen, für die die zwingende Prozessvoraussetzung der vorherigen Anrufung der Schlichtungsstelle uneingeschränkt gilt.