§ 235 ZPO
Wurde die bezirksgerichtliche Wertgrenze bereits aus Anlass einer früheren Erweiterung des Klagebegehrens überschritten, dann liegt bei einer neuerlichen Erweiterung des Klagebegehrens kein Anwendungsfall des § 235 Abs 2 ZPO vor. Eine solche neuerliche Erweiterung des Klagebegehrens ist nur unter dem Gesichtspunkt des § 235 Abs 3 ZPO zu beurteilen.