§ 19 Abs 1 UVG
Umstände, die bereits bei der Vorschussgewährung dem Gericht bekannt waren (hier: Konkurseröffnung über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen), können nicht zum Gegenstand eines Herabsetzungsantrages gemacht werden.
E 10.10.2002, 2 Ob 215/02k