§ 7 GewO 1994
§ 36 HKG
Die Frage, ob ein Gewerbe industriemäßig oder nicht betrieben wird, ist eine solche der Ausübungsform. Die Qualifikation als Industriebetrieb ist nicht von der Erteilung einer darauf bezüglichen Gewerbeberechtigung - die lediglich den Gewerbeantritt erleichtert - abhängig. Auch eine "normale Gewerbeberechtigung" erfasst und erlaubt die Ausübung des Gewerbes in Form eines Industriebetriebs. Maßgebliches Kriterium für die Zuordnung als Industriebetrieb ist das zumindest überwiegende Vorliegen der in § 7 Abs 1 GewO aufgezählten Merkmale. Die Industrieförmigkeit kann durch starke Ausprägung der die Produktion betreffenden Merkmale (Z 2 bis Z 6) ebenso begründet sein wie durch eine starke Ausprägung der Großbetriebscharakteristika (Z 1 und Z 7) bei zugleich schwächerer Ausprägung der die Organisation der Produktion betreffenden Merkmale. (Hier: Kaffeerösterei ist Industriebetrieb.)