§§ 82, 83 EheG:
Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Ehegatten sind im Zweifel als Beitrag dieses Ehegatten anzusehen.
Übergibt aber der Vater der Frau eine Liegenschaft, die als Ehewohnung dient, durch Schenkung je zur Hälfte ins Eigentum seiner Tochter und seines Schwiegersohnes, nimmt er damit in Kauf, dass im Falle des Scheiterns der Ehe dem eigenen Kind nicht die Verfügungsmöglichkeit über die Sache zukommt, sofern dafür nicht durch besondere Vertragsklauseln Vorsorge getroffen wurde. Es ist eine Widmung zugunsten beider Ehegatten anzunehmen.