§ 258 Abs 2 StPO
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Ein Beweismittel, das ordnungsgemäß in das Beweisverfahren der Hauptverhandlung Eingang gefunden hat, muss - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
§ 258 Abs 2 StPO
§ 281 Abs 1 Z 5 StPO
Ein Beweismittel, das ordnungsgemäß in das Beweisverfahren der Hauptverhandlung Eingang gefunden hat, muss - bei sonstiger Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO - bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.