§ 3 Abs 1 GRBG
§ 3 Abs 2 GRBG
Nur ansonsten prozessförmige Grundrechtsbeschwerden sind nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zurückzustellen, andere sind sofort zurückzuweisen.
§ 3 Abs 1 GRBG
§ 3 Abs 2 GRBG
Nur ansonsten prozessförmige Grundrechtsbeschwerden sind nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zurückzustellen, andere sind sofort zurückzuweisen.