§ 281 Abs 1 Z 11 StPO:
Kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot, wenn bei tatmehrheitlicher Verwirklichung von gewerbsmäßigem Diebstahl und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenem Diebstahl die nicht strafsatzbestimmende Qualifikation des § 130 erster Fall StGB als erschwerend gewertet wird.