vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Strafsachen § 144 StGB (RZ 2003/1)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2003/1RZ 2003, 32 Heft 1 v. 1.1.2003

§ 144 StGB:

Erpressung scheidet aus, wenn der Täter irrigerweise davon ausgeht, einen Anspruch auf die erstrebte Leistung zu haben. Hiebei muss sich der Irrtum jedoch darauf beziehen, dass Umstände angenommen werden, aus denen sich in rechtlicher Wertung ein solcher Anspruch ergeben würde.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!