§§ 1, 12 Abs 1 Z 4 IESG
§§ 4 Abs 2, 49 Abs 7 ASVG:
Ein Vertragsspieler, der einem Beruf nachgeht und laut Spielervertrag als Ausgleich für die besondere Inanspruchnahme durch den Fußballsport eine Entschädigung erhält, steht in einem Arbeitsverhältnis. Der Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ist weder von der Entrichtung der Beiträge nach § 12 Abs 1 Z 4 IESG noch von der Anmeldung des Arbeitsverhältnisses zur Sozialversicherung abhängig. Behauptet der Vertragsspieler im Insolvenzfall, ihm seien monatliche Entschädigungen von ATS 6.400,- zugestanden, ist davon auszugehen, dass die Parteien des Spielervertrags diese Einkünfte als pauschale Aufwandsentschädigungen betrachteten; ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld steht dann aber nicht zu.