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Strafsachen § 39 Abs 1 dritter Satz GebAG (RZ 2003/32)

EntscheidungenStrafsachenBearbeitet von SenPräs i.R. Dr. Rudolf KießwetterRZ 2003/32RZ 2003, 285 Heft 12 v. 1.12.2003

§ 39 Abs 1 dritter Satz GebAG:

Das Anhörungsrecht (des SV) wird auch durch eine schriftliche, an den Rechtsvertreter des Anzuhörenden gerichtete Aufforderung (zur Klärung bestimmter offener Fragen) gewahrt. Das Gericht muss für die Beantwortung nicht unbedingt eine in Tagen oder Wochen bestimmte Zeitspanne festsetzen.

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