§ 9, 35 EO:
Erfolgt während einer anhängigen Räumungsexekution die Übertragung des Eigentumsrechtes der Betreibenden, tritt Parteiwechsel im Exekutionsverfahren erst mit der Eintrittserklärung des neuen Eigentümers ein. Ohne Eintrittserklärung ist in analoger Anwendung des § 35 EO dem Oppositionsbegehren dahin stattzugeben, dass ausgesprochen wird, dem betreibenden Gläubiger stehe ein Räumungsanspruch nicht mehr zu.