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Zivilsachen § 9, 35 EO (RZ 2003/34)

EntscheidungenZivilsachenBearbeitet von VizePräs i.R. Dr. Kurt HofmannRZ 2003/34RZ 2003, 286 Heft 12 v. 1.12.2003

§ 9, 35 EO:

Erfolgt während einer anhängigen Räumungsexekution die Übertragung des Eigentumsrechtes der Betreibenden, tritt Parteiwechsel im Exekutionsverfahren erst mit der Eintrittserklärung des neuen Eigentümers ein. Ohne Eintrittserklärung ist in analoger Anwendung des § 35 EO dem Oppositionsbegehren dahin stattzugeben, dass ausgesprochen wird, dem betreibenden Gläubiger stehe ein Räumungsanspruch nicht mehr zu.

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