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Änderungen des KSchG durch das ZRÄG 2004**)**)Überarbeitete Fassung eines Vortrages, den der Verfasser am 23. Oktober 2003 im Rahmen eines von der oö. Rechtsanwaltskammer und der Walter Haslinger Stiftung zum "Zivilrechtsänderungsgesetz 2004" veranstalteten Praktikerseminars gehalten hat. Die Fußnoten beschränken sich auf die wichtigsten Hinweise. - insbesondere Ersatz entgangener Urlaubsfreude

WissenschaftAndreas Riedler*)*)Univ.-Prof. Mag. Dr. Andreas Riedler, Institut für Zivilrecht und Institut für Fernunterricht in den Rechtswissenschaften, Johannes Kepler Universität Linz, Petrinumstr 12, 4040 Linz, Tel: 0732-2468-1900 (Sek); Fax: 0732-2468-1910, mail: andreas.riedler@jku.at .RZ 2003, 266 Heft 12 v. 1.12.2003

I. Einleitung

Das Konsumentenschutzgesetz nähert sich in seiner Bestandsqualität langsam dem ASVG an. In nur zwei Jahren haben zuletzt drei Novellen1)1)BGBl I 2001/48, BGBl I 2001/98 und BGBl I 2002/111. zahlreiche Änderungen gebracht. Die nächste Novelle wird im Rahmen des Zivilrechtsänderungsgesetzes (ZRÄG) 20042)2)BGBl I 2003/91. in Kraft treten. Der Text der Regierungsvorlage3)3)173 BlgNR 22. GP. wurde in der Sitzung des Justizausschusses vom 17. September 20034)4)212 BlgNR 22. GP. noch mehrfach geändert, hat am 9. Oktober 2003 den Bundesrat "passiert", wurde am 28. Oktober 2003 durch BGBl I 2003/91 verlautbart und wird am 1. Jänner 2004 in Kraft treten.

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