§ 494a Abs 6 StPO
§ 159 aF StGB
Die Verlängerung der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht ist ungeachtet des zwischenzeitigen Außerkrafttretens der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Gesetzesstelle grundsätzlich zulässig. Hier: § 159 aF StGB.
§ 494a Abs 6 StPO
§ 159 aF StGB
Die Verlängerung der Probezeit einer bedingten Strafnachsicht ist ungeachtet des zwischenzeitigen Außerkrafttretens der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Gesetzesstelle grundsätzlich zulässig. Hier: § 159 aF StGB.