§ 220 AktG
§ 96 GmbHG
Die Gläubigergefährdung durch eine Verschmelzung ist evident, wenn die Bilanzen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften auf einen negativen Verkehrswert hinweisen.
§ 220 AktG
§ 96 GmbHG
Die Gläubigergefährdung durch eine Verschmelzung ist evident, wenn die Bilanzen der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaften auf einen negativen Verkehrswert hinweisen.