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Die grenzüberschreitende Überweisung in der Europäischen Union

WissenschaftAlfred Burgstaller, Matthias Neumayr*)*)a. Univ.Prof. Dr. Alfred Burgstaller, Institut für Zivilprozessrecht der Universität Linz**)**)Hon.Prof. Dr. Matthias Neumayr, Hofrat des Obersten GerichtshofesRZ 2003, 242 Heft 11 v. 1.11.2003

A. Das Problem

In der letzten Zeit ist es zuweilen vorgekommen, dass deutsche Gerichte, deren internationale Zuständigkeit für einen Rechtsstreit bestritten wurde, die Rechtssache über Antrag des Klägers an ein österreichisches Gericht überwiesen (verwiesen) haben. Dem österreichischen Gericht wurden die Akten übermittelt. Nach herrschender Auffassung wäre die Möglichkeit der Überweisung einer Rechtssache an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar wünschenswert, ist aber in der EuGVO (ebenso wie in EuGVÜ/LGVÜ) noch nicht vorgesehen.1)1)OLG Düsseldorf 16.3.2000, 6 U 90/99, WM 2000, 2192; Burgstaller/Neumayr in Burgstaller, IZVR II/31 Art 25 EuGVO Rz 5 mwN; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 41 JN Rz 5.

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