A. Das Problem
In der letzten Zeit ist es zuweilen vorgekommen, dass deutsche Gerichte, deren internationale Zuständigkeit für einen Rechtsstreit bestritten wurde, die Rechtssache über Antrag des Klägers an ein österreichisches Gericht überwiesen (verwiesen) haben. Dem österreichischen Gericht wurden die Akten übermittelt. Nach herrschender Auffassung wäre die Möglichkeit der Überweisung einer Rechtssache an das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats zwar wünschenswert, ist aber in der EuGVO (ebenso wie in EuGVÜ/LGVÜ) noch nicht vorgesehen.1)