§ 451 Abs 2 StPO:
§ 451 Abs 2 StPO eröffnet dem RIchter die Möglichkeit, im Fall aktueller Strafaufhebungsgründe oder Strafausschließungsgründe, aber auch, wenn er die Tat aus anderen Gründen für straflos hält, schon vor Stellung eines Antrags auf Bestrafung die Einleitung der strafgerichtlichen Verfolgung abzulehnen.