§ 439 Abs 1 StPO
§ 281 Abs 1 Z 3 StPO
Im Fall der Anfechtung der Ermessensentscheidung der in § 439 Abs 1 StPO genannten vorbeugenden Maßnahmen bei Beurteilung der Einweisung durch das Berufungsgericht nach dessen eigenem Ermessen (anders als im Fall der Entscheidung über eine Nichtigkeitsbeschwerde) hat während der ganzen darüber durchgeführten Verhandlung der Verteidiger des Betroffenen anwesend zu sein.