§ 275 StGB
Der subjektive Tatbestand des § 275 StGB erfordert den (zumindest bedingten) Vorsatz des Täters, die Bevölkerung oder einen großen Personenkreis in Furcht und Unruhe zu versetzen. Es ist keineswegs selbstverständlich, dass ein aufgrund einer Bombendrohung vorgenommener Polizeieinsatz zur Bekanntgabe des Einsatzgrundes oder des Grundes für die Räumung des gefährdeten Bereichs an einen großen Personenkreis führt.