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Strafeinstellungen und Haltungen zur bedingten Entlassung, insbesonders bei Sexualkriminalität - Ergebnisse einer Richterbefragung

WissenschaftAlois Birklbauer, Helmut Hirtenlehner*)*)Dr. Alois Birklbauer, Univ.-Ass. am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Linz.**)**)Dr. Helmut Hirtenlehner, freier Mitarbeiter am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Linz.RZ 2003, 218 Heft 10 v. 1.10.2003

1 Einleitung

Das Gesetz räumt den Strafrichtern sowohl bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe (§§ 32 ff StGB) als auch bei deren Modifikationen durch bedingte Strafnachsicht (§§ 43, 43a StGB) und bedingte Entlassung (§ 46 StGB) einen großen Spielraum ein. Im Zusammenhang mit den in internationalen kriminologischen Forschungen vielfach bestätigten beträchtlichen Ungleichmäßigkeiten bei der gerichtlichen Strafzumessung1)1)Siehe dazu die Beiträge in Pfeiffer/Oswald (Hrsg), Strafzumessung. Empirische Forschung und Strafrechtsdogmatik im Dialog (1989) und den Literaturüberblick in Albrecht, Strafzumessung bei schwerer Kriminalität (1994)., die nicht gänzlich aus Unterschieden der abgeurteilten Taten und Täter erklärt werden können2)2)Für Österreich: Burgstaller/Császár, Ergänzungsuntersuchungen zur regionalen Strafenpraxis in Österreich, ÖJZ 1985, 417-427; Burgstaller, Regionale Unterschiede der Strafzumessung in Österreich, in: Pfeiffer/Oswald (FN 1), 7-15; Fehérváry, Probleme der richterlichen Strafzumessung. Informationsgespräche mit Richtern des Landesgerichts für Strafsachen in Wien, in: Schriftenreihe des BMJ, Bd 28 (1986), 233-288; Pilgram/Hanak, Der andere Sicherheitsbericht. Ergänzungen zum Bericht der Bundesregierung (1991), 101-164., interessieren immer wieder die Einstellungen von Strafrichtern zu Strafe und Kriminalität. Es kann angenommen werden, dass sich diese Strafeinstellungen bei der Ausfüllung des gesetzlich angeordneten Spielraums regelmäßig auswirken3)3)Siehe dazu eine von Pelinka/Haller/Dimmel durchgeführte Befragung von Straf- und Zivilrichtern aus den Oberlandesgerichtssprengeln Wien und Innsbruck, bei der ein Großteil der interviewten Richter die Ansicht vertrat, dass die Einstellungen der Richter ihre Entscheidungen beeinflussen (Pelinka/Haller/Dimmel, Richterinnen und Richter in Österreich, unveröffentlichter Forschungsbericht, Wien 2000, 69).. In der diesem Beitrag zu Grunde liegenden empirischen Befragung wurde daher versucht, Einstellungen von Strafrichtern zu Strafe und bedingter Entlassung transparent zu machen.

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