1 Einleitung
Das Gesetz räumt den Strafrichtern sowohl bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe (§§ 32 ff StGB) als auch bei deren Modifikationen durch bedingte Strafnachsicht (§§ 43, 43a StGB) und bedingte Entlassung (§ 46 StGB) einen großen Spielraum ein. Im Zusammenhang mit den in internationalen kriminologischen Forschungen vielfach bestätigten beträchtlichen Ungleichmäßigkeiten bei der gerichtlichen Strafzumessung1), die nicht gänzlich aus Unterschieden der abgeurteilten Taten und Täter erklärt werden können2), interessieren immer wieder die Einstellungen von Strafrichtern zu Strafe und Kriminalität. Es kann angenommen werden, dass sich diese Strafeinstellungen bei der Ausfüllung des gesetzlich angeordneten Spielraums regelmäßig auswirken3). In der diesem Beitrag zu Grunde liegenden empirischen Befragung wurde daher versucht, Einstellungen von Strafrichtern zu Strafe und bedingter Entlassung transparent zu machen.