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Die Bilanzierung von Zuschüssen im UGB - Überarbeitung AFRAC-Stellungnahme 6

RechnungswesenDr. Karl Stückler, LL.B. BScRWZ 2026/27RWZ 2026, 163 Heft 6 v. 29.5.2026

1. Einleitung und Anwendungsbereich

Ein Zuschuss ohne Gegenleistungsverpflichtung (echte Zuschüsse) kann von der öffentlichen Hand oder von einem privaten Rechtsträger gewährt werden. Die Zuschüsse der öffentlichen Hand werden regelmäßig aus struktur- oder wirtschaftspolitischen Gründen gewährt und in den letzten Jahren zunehmend zur Abfederung wirtschaftlicher Notlagen als Folge von Krisen. Private Zuschüsse ohne Gegenleistungsverpflichtung werden idR von Rechtsträgern an Unternehmen geleistet, an denen sie rechtlich bzw wirtschaftlich beteiligt sind (zB Gesellschafterzuschuss, Genussrechte etc). Zudem kann die Gewährung von Zuschüssen, sei es durch die öffentliche Hand, sei es von privaten Rechtsträgern, von einer vom Zuschussempfänger zu erbringenden Gegenleistung abhängig gemacht werden (unechte Zuschüsse).

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