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Verordnung zum temporären CbCR-Safe-Harbour: Klarstellungen zur vereinfachten Pillar II-Berechnung

Gesellschafts- und SteuerrechtSimon Hofstätter, MA LL.M./Dr. Michael SchilcherRWZ 2025/14RWZ 2025, 74 Heft 3 v. 28.3.2025

Mit 5. Dezember 2024 wurde im Bundesgesetzblatt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum temporären CbCR-Safe-Harbour (CbCR-Safe-Harbour-V) kundgemacht.11BGBl II 2024/375. Mit dieser Verordnung wurden die primärgesetzlichen Bestimmungen des § 55 MinBestG um Klarstellungen ergänzt, um Rechtssicherheit für die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung zu erreichen. Dieser Beitrag soll einen Überblick über den Inhalt der Verordnung geben sowie deren (internationalen) Hintergrund erläutern.22In § 55 Abs 3 Z 1 bzw Abs 6 wurde jeweils eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Finanzen normiert, um jeweils "im Einklang mit internationalen Vereinbarungen" mit Verordnung die Voraussetzungen zur Anwendung näher zu bestimmen. Damit sind die Verwaltungsleitlinien des Inclusive Framework zum temporären CbCR-Safe-Harbour vom Dezember 2023 gemeint (OECD, Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy - Administrative Guidance on the Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two], December 2023, Pkt 1. und 2.), die auch in den konsolidierten GloBE-Kommentar eingearbeitet wurden (vgl OECD, Consolidated Commentary to the GloBE Rules [2023] Annex A, 1. Transitional CbCR Safe Harbour). Die ergangene Verordnung regelt hier einerseits die Voraussetzungen für das Vorliegen eines qualifizierten länderbezogenen Berichts bzw einer qualifizierten Finanzberichterstattung (§ 55 Abs 3 Z 1 MinBestG) sowie andererseits den Anwendungsbereich der Neutralisierungsbestimmung zu hybriden Gestaltungen (§ 55 Abs 6 MinBestG). Die Verordnung ist erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen.

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