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Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten - Teil 1: Prüfungsziele der CSRD und Prüfungsstandards

Revision und KontrolleDr. Julia Baldauf/Sabine Graschitz, PhDRWZ 2024/23RWZ 2024, 128 Heft 4 v. 30.4.2024

1. Rahmen der Prüfpflicht der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung haben sich über die letzten Jahre massiv verändert. Bereits mit der Verlautbarung der Richtlinie 2014/95/EU 11Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinien 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen, http://data.europa.eu/eli/dir/2014/95/oj ; fortan als NFR-Richtlinie bezeichnet. ("Non Financial Report­ing Directive" [NFRD]) wurde die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu einem verpflichtenden Informationsmedium für Unternehmen in der EU. Nun stehen insb mit der Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)22Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG , 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj ; fortan als CSRD bezeichnet." massive Veränderungen an - diese betreffen sowohl die Unternehmen als auch die Erbringer33Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird das generische Maskulinum für Erbringer, Abschlussprüfer, Prüfer, Erbringer uÄ verwendet, dies bezieht sich zugleich aber auf die weibliche, die männliche und andere Geschlechteridentitäten. von Bestätigungsleistungen. Die CSRD wurde am 10. November 2022 vom EU-Parlament, EU-Rat und der EU-Kommission im EU-Parlament angenommen, am 16. Dezember im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 5. Jänner 2023 in Kraft getreten. Bis Juli 2024 ist die CSRD in nationales Recht umzusetzen und kommt für Berichtszeiträume ab 1. 1. 2024 zur Anwendung.

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