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Berichterstattung gemäß Artikel 8 Taxonomie-VO mit Fokus auf Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen

UnternehmensberichterstattungWP Mag. Brigitte Frey/Rainer Kaufmann/WP StB Mag. Elisabeth Lang-Wildpacher/Mag. Patricia Pesendorfer/Stefan ResetaritsRWZ 2024/11RWZ 2024, 59 Heft 2 v. 28.2.2024

Bereits im Kalenderjahr 2023 veröffentlichten Nicht-Finanzunternehmen Leistungsindikatoren zur Taxonomiekonformität ihrer Wirtschaftstätigkeiten.11Zum Inkrafttreten und dem Geltungsbeginn der Offenlegungsregeln vgl Art 10 iVm Art 8 Abs 2 DelVO (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist, ABl L 2021/443, 9. Ab Beginn 2024 unterliegen auch Finanzunternehmen22Die Verwendung der Begriffe Nicht-Finanzunternehmen und Finanzunternehmen im vorliegenden Beitrag bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen gem Art 1 DelVO (EU) 2021/2178 . erstmals einer vergleichbaren Verpflichtung zur Berichterstattung über die Taxonomiekonformität von Wirtschaftstätigkeiten.33Vgl dazu im Detail Abschnitt 3. Die Bedeutung davon geht weit über den Sektor der Finanzunternehmen hinaus. Ein indirekter Einfluss auf Finanzierungsmaßnahmen betrifft Nicht-Finanzunternehmen gleichermaßen.44Beispiele dazu finden sich in Zahradnik/Varga/Choma/Auf, European Green Bond Standard 33 f, sowie Frey, Nachhaltige Finanzierung von Klein- und Mittelunternehmen, in Zahradnik/Richter-Schöller (Hrsg), Praxishandbuch nachhaltige Finanzierung (2023) 235 ff. Ziel des vorliegenden Beitrags ist es demnach, fachliche Informationen für einen weit gefassten Interessenkreis aufzubereiten.

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