Das österreichische EKEG definiert den Zustand der Krise sowohl mit klassischen Insolvenztatbeständen als auch mit Kennzahlen und Schwellenwerten gem den §§ 23 und 24 URG. In diesem Beitrag wird ausgehend von internationalen Forschungsergebnissen aufgezeigt, dass dieser Krisenbegriff ein österreichisches Spezifikum darstellt und mit den in § 2 EKEG vorliegenden Tatbeständen ein bestimmter Zeitraum im Krisenevolutionsprozess von Unternehmen definiert ist. Der juristische Begriff der "Krise" steht daher nicht mit dem betriebswirtschaftlichen Begriff von "Krise" im Einklang. Im Weiteren kann anhand empirischer Ergebnisse und Erkenntnisse abgeleitet werden, dass die Bestimmung des Zeitpunktes "Reorganisationsbedarf" durch Heranziehung der URG-Kennzahlen keine empirische Fundierung besitzt und daher nur eine Vermutung für diesen Zustand darstellt, welche nicht mit der tatsächlichen finanziellen und wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens übereinstimmen muss.