Der Beitrag befasst sich mit der Abbildung von Up-stream-Einbringungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss sowohl aus Sicht des übertragenden als auch des übernehmenden Rechtsträgers und zeigt auf, weshalb diese wesentlich davon abhängt, ob der Vermögensübertragung eine Sachausschüttung, eine ordentliche Kapitalherabsetzung oder eine den Wertabgang ausgleichende Zahlung zugrunde liegt.1