Kürzlich wurde nach der EBITDA-Ermittlungs-VO1 und der Zinsvortrags-Übergangs-VO2 die letzte der drei auf der Zinsschrankenregelung des § 12a KStG basierende Verordnung veröffentlicht, die - auch im Vergleich mit den vorangegangenen beiden Verordnungen - einen Spezialbereich betrifft: Die "Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO"3 präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein langfristiges, öffentliches Infrastrukturprojekt im allgemeinen Interesse als "nicht klimaschädlich" anzusehen ist und folglich unter die Ausnahmeregelung des § 12a Abs 9 KStG von der Zinsschranke fallen kann. Dabei knüpft die Verordnung an Voraussetzungen der Taxonomie-Verordnung betreffend "Klimaschutz" an und weist damit auch Berührungspunkte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Zwecke der Rechnungslegung auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen.