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Aktuelles zur Zinsschranke: Verordnung über nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte veröffentlicht

Gesellschafts- und SteuerrechtDr. Elisabeth TitzRWZ 2023/59RWZ 2023, 334 Heft 11 v. 29.11.2023

Kürzlich wurde nach der EBITDA-Ermittlungs-VO11Vgl Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA und des Gruppen-EBITDA (EBITDA-Ermittlungs-VO) BGBl II 2021/390; vgl dazu etwa Schlager/Titz, Aktuelles zur Zinsschranke: Wie ermittelt man das steuerliche EBITDA? RWZ 2021, 261 ff. und der Zinsvortrags-Übergangs-VO22Vgl Verordnung des Bundesministers für Finanzen zum Übergang eines Zins- und EBITDA-Vortrages (Zinsvortrags-ÜbergangsV) BGBl II 2022/210; vgl dazu etwa Schilcher/Titz/Wild, Neues zu Zinsschranke und Umgründungen: Die Zinsvortrags-Übergangsverordnung, RWZ 2022, 173 ff. die letzte der drei auf der Zinsschrankenregelung des § 12a KStG basierende Verordnung veröffentlicht, die - auch im Vergleich mit den vorangegangenen beiden Verordnungen - einen Spezialbereich betrifft: Die "Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO"33Verordnung des Bundesministers für Finanzen über nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte für Zwecke der Zinsschranke (Nicht klimaschädliche Infrastrukturprojekte-VO) BGBl II 2023/319. präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein langfristiges, öffentliches Infrastrukturprojekt im allgemeinen Interesse als "nicht klimaschädlich" anzusehen ist und folglich unter die Ausnahmeregelung des § 12a Abs 9 KStG von der Zinsschranke fallen kann. Dabei knüpft die Verordnung an Voraussetzungen der Taxonomie-Verordnung betreffend "Klimaschutz" an und weist damit auch Berührungspunkte zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für Zwecke der Rechnungslegung auf. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen.

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