Den Haftungsansprüchen der geprüften Gesellschaft gegen den Abschlussprüfer kommt hinsichtlich der Haftungsobergrenze nach § 275 Abs 2 UGB (und § 62a BWG) der Vorrang vor Ansprüchen Dritter zu.
OGH 21. 6. 2023, 3 Ob 58/23k
Problem
Die beklagte Abschlussprüferin erteilte uneingeschränkte Bestätigungsvermerke zu den Jahresabschlüssen einer Bank für die Jahre 2006 bis 2018 (wobei sie den letzten für 2018 Mitte 2020 zurückzog).1