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Wie beweist man, dass das Risikomanagement den Anforderungen der §§ 91 und 93 AktG nicht genügt (obwohl bestätigende Prüfberichte der Abschlussprüfer existieren)?

Revision und KontrolleProf. Dr. Werner GleißnerRWZ 2020/47RWZ 2020, 273 Heft 7 und 8 v. 14.8.2020

zuvor abrufbar unter: RWZ_digitalOnly 2020/27

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