Die in Art 4 Abs 2 Abschlussprüfungsverordnung (AP-VO)1 verankerte Honorarbegrenzung für Nichtprüfungsleistungen an Unternehmen von öffentlichem Interesse wird demnächst materiell wirksam. Zu einigen damit verbundenen Zweifelsfragen haben sich die europäischen Aufsichtsbehörden im Rahmen des Ausschusses der Europäischen Aufsichtsstellen für Abschlussprüfer2 (CEAOB)3 auf eine gemeinsame, allerdings unverbindliche Auslegung verständigt. Dieser Beitrag stellt die Anwendung der Honorarbegrenzung unter Berücksichtigung der Auslegung des CEAOB und der österreichischen Besonderheiten dar und geht auch auf einige ungelöste Auslegungsfragen ein.