Der in § 12 Abs 1 UmgrStG angesprochene Verkehrswert ist ein objektivierter Unternehmenswert, der sich der Parteiendisposition entzieht.
VwGH 27. 2. 2019, Ro 2017/15/0039
Sachverhalt
Der Revisionswerber brachte mit Sacheinlagevertrag vom 29. 9. 2004 sein nicht protokolliertes Einzelunternehmen (Gasthof, Tankstelle) unter Inanspruchnahme des Art III UmgrStG rückwirkend zum 31. 12. 2003 in die neu errichtete X-GmbH ein, wobei er den Teilbetrieb "Holzhandel" zurückbehielt.