Bringen im Ausland ansässige natürliche Personen Betriebe, Teilbetriebe oder Mitunternehmeranteile in österreichische oder ausländische Kapitalgesellschaften ein, tritt an die Stelle der Besteuerung der natürlichen Person zum progressiven Einkommensteuertarif eine Besteuerung auf zwei Ebenen. Regelmäßig verliert Österreich das Besteuerungsrecht auf Ebene des Gesellschafters, sodass an die Stelle der Besteuerung zum progressiven Tarif die Besteuerung mit 25 % Körperschaftsteuer tritt. Nach dem VwGH liegt darin keine Einschränkung des Besteuerungsrechts iSd § 16 Abs 1 UmgrStG, auch wenn bereits § 16 Abs 1 UmgrStG idF des AbgÄG 2010 anwendbar ist.