Das Stimmverbot nach § 39 Abs 4 GmbHG gilt nicht nur bei der Beschlussfassung über die jeweilige Sachentscheidung, sondern auch bei Entscheidungen zu Verfahrensfragen, die auf den jeweiligen Beschlussantrag unmittelbaren Einfluss haben, wie bspw die Absetzung von der Tagesordnung oder die Vertagung der Generalversammlung.
OGH 21. 11. 2018, 6 Ob 191/18h