Der Beitrag behandelt die Frage der Ermittlung der Anschaffungskosten bei Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, wenn zwar der Gesamtkaufpreis dem beizulegenden Wert aller erworbenen Vermögensgegenstände entspricht, nicht aber die vertraglich vereinbarten Kaufpreise der einzelnen Vermögensgegenstände aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen.