Betriebliche Gründe können dazu führen, dass ein an sich vermögensmäßig für die Gesellschaft nachteiliges Rechtsgeschäft mit dem Gesellschafter nicht zu verdeckter Einlagenrückgewähr führt, sogenannte "betriebliche Rechtfertigung". Umstritten ist, ob auch ein wertmäßig äquivalentes Geschäft mit dem Gesellschafter gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung verstoßen kann, wenn das Geschäft an sich nicht betrieblich begründet ist.