§ 162 BAO regelt die Mitwirkung des Abgabepflichtigen bei der Feststellung des wahren wirtschaftlichen Gehalts eines abgabenrechtlich bedeutsamen Sachverhaltes. Zu benennen ist der wahre wirtschaftliche Empfänger der geltend gemachten Betriebsausgaben.
VwGH 20. 12. 2017, Ra 2016/13/0041-8