Die Darstellung von Zuschüssen nach der Bruttomethode wirft das Problem auf, wie im Rahmen der Folgebilanzierung von bezuschussten Anlagegütern mit dem zugehörigen Sonderposten für Investitionszuschüsse verfahren werden soll. Während die bilanzielle Behandlung des Abgrenzungspostens bei außerplanmäßiger Abschreibung des bezuschussten Anlagegutes im Schrifttum umstritten ist, blieb die Frage, ob im Zuge einer Wertaufholung nach § 208 Abs 1 UGB auch eine (teilweise) Wiedereinstellung des Abgrenzungspostens erfolgen muss, bislang gänzlich unbeachtet. Ziel ist daher die Entwicklung einer angemessenen bilanziellen Abbildung für derartige Fallkonstellationen.