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Praxisfragen zum Bericht des Abschlussprüfers gemäß Art 11 der VO (EU) 537/2014 und zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses (Teil II)

Revision und KontrolleMMMag. Dr. Annette Köll/WP Dr. Aslan MillaRWZ 2017/85RWZ 2017, 399 Heft 12 v. 28.12.2017

Mit der Abschlussprüfungs-VO11Verordnung (EU) 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission. wurde eine neue Berichterstattungspflicht des Abschlussprüfers bei Unternehmen von öffentlichem Interesse22Siehe § 189a Z 1 UGB. (sog Public Interest Entities, "PIEs") eingeführt. Nach Art 11 der Abschlussprüfungs-VO muss der Abschlussprüfer an den Prüfungsausschuss des geprüften PIEs spätestens mit dem Bestätigungsvermerk einen zusätzlichen schriftlichen Bericht (im Folgenden auch als "Art 11-Bericht" oder "zusätzlicher Bericht" bezeichnet) erstatten, der eine Reihe von Pflichtangaben zu enthalten hat und im Wesentlichen auf Inhalt, Umfang, Schwerpunkte und detaillierte Ergebnisse der Abschlussprüfung eingeht. Der österreichische Gesetzgeber hat im Rahmen des Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016 (APRÄG 2016)33BGBl I 2016/43. die Verpflichtung zur Erstellung eines solchen Art 11-Berichts auf einen weiteren Kreis an Gesellschaften - die sog fünffach großen Gesellschaften44Unternehmen, bei denen eines der in Euro ausgedrückten Größenmerkmale einer großen Gesellschaft um das Fünffache überschritten wird, derzeit entweder Umsatz über 200 Mio € oder Bilanzsumme größer 100 Mio €. - ausgedehnt.

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