§ 39 Abs 1 GewO ist in Verbindung mit den einschlägigen Strafbestimmungen der GewO als Schutzgesetz einzuordnen.Daraus ergibt sich, Verschulden vorausgesetzt, eine Außenhaftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers gegenüber Gläubigern der GmbH (Geschädigten).
OGH 28. 9. 2017, 8 Ob 57/17s