Ein bereits viel diskutierter Aspekt des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetzes (NaDiVeG) ist jener des Wahlrechts gem § 243b Abs 6 UGB zur Erstellung eines "gesonderten nichtfinanziellen Berichtes".2 Neben anderen positiven Effekten betrifft einer der für die Praxis relevanten Vorteile der Ausübung dieses Wahlrechts die Fristen für die Aufstellung und Offenlegung der Berichterstattung. Vor dem Hintergrund vernehmbarer Unsicherheiten in der Auslegung des Gesetzestextes wird im nachstehenden Beitrag eine detaillierte Analyse der sich aus diesem ergebenden Abwägungen und Implikationen vorgenommen.