Die Rechnungslegung von Privatstiftungen ist in § 18 PSG1 geregelt. § 18 verweist auf sinngemäß anzuwendende2 entsprechende Bestimmungen des UGB, ua auf die §§ 244 bis 267 UGB über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht. Obwohl es sich gem Art X PSG um dynamische Verweise handelt und die Bestimmungen des UGB zur Konzernrechnungslegung seit 1993 mehrfache Novellierungen erfuhren, wurden die Bestimmungen und Verweise des § 18 seit dem Jahr 1993 bisher nie novelliert. Die im Begutachtungsentwurf des RÄG 2014 vorgesehene Anpassung des § 18 PSG wurde aus politischen Gründen wegen wesentlicher Differenzen in den Stellungnahmen bezüglich einer Konzernrechnungslegung und Offenlegung nicht in das Gesetz aufgenommen.