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Bewertung von nicht zum begünstigten Vermögen gem Art IV UmgrStG gehörenden Wirtschaftsgütern

Gesellschafts- und SteuerrechtJudikatur SteuerrechtWerner WiesnerRWZ 2016/20RWZ 2016, 83 Heft 3 v. 30.3.2016

Für die Bewertung von nicht zum begünstigten Vermögen nach § 23 Abs 2 UmgrStG gehörenden Wirtschaftsgütern (zB Aktien) kommt mangels einer Regelung im UmgrStG das allgemeine Ertragsteuerrecht und damit § 6 Z 5 EStG zur Anwendung, nach dem eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zuführung zum Betriebsvermögen (und nicht rückwirkend zum Zusammenschlussstichtag) anzusetzen sind.

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