Für die Bewertung von nicht zum begünstigten Vermögen nach § 23 Abs 2 UmgrStG gehörenden Wirtschaftsgütern (zB Aktien) kommt mangels einer Regelung im UmgrStG das allgemeine Ertragsteuerrecht und damit § 6 Z 5 EStG zur Anwendung, nach dem eingelegte Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert im Zeitpunkt der (tatsächlichen) Zuführung zum Betriebsvermögen (und nicht rückwirkend zum Zusammenschlussstichtag) anzusetzen sind.