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Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände (§ 163a StGB)

BilanzstrafrechtDr. Stephan Frotz/Dr. Paul Schörghofer, LL.M. (Harvard)/Dr. Clemens Spitznagel, LL.M. (DUK)RWZ 2016/11RWZ 2016, 45 Heft 2 v. 26.2.2016

Wesentlicher Bestandteil des mit 1. 1. 2016 in Kraft getretenen Strafrechtsänderungsgesetzes 201511Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Suchtmittelgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Aktiengesetz, das Gesetz vom 6. März 1906 über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gesetz über das Statut der Europäischen Gesellschaft, das Genossenschaftsgesetz, das ORF-Gesetz, das Privatstiftungsgesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 und das Spaltungsgesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2015) BGBl I 2015/112. ist die Neuregelung des Bilanzstrafrechts. An die Stelle der in verschiedenen - meist gesellschaftsrechtlichen - Gesetzen verstreuten Bilanzdelikte sind die neuen Tatbestände der §§ 163a-d StGB getreten. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Tatbestand des neuen § 163a StGB (Unvertretbare Darstellung wesentlicher Informationen über bestimmte Verbände), der sich an Entscheidungsträger von Verbänden und von diesen mit der Informationsdarstellung Beauftragte richtet.

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