Die Außenhaftung des Geschäftsführers der GmbH wegen Eingriffs in absolute Rechte eines Dritten (zB dessen Eigentum) setzt immer ein eigenes, rechtswidriges Handeln des Geschäftsführers voraus.
OGH 30. 8. 2016, 8 Ob 62/16z
Problem
Die Beklagte war allein vertretungsbefugte Geschäftsführerin einer GmbH. Die Klägerin hatte der GmbH die Einrichtung eines Restaurants (Stühle, Tische, Wandverbauten etc) unter Eigentumsvorbehalt geliefert und nach Ausbleiben der (vollständigen) Zahlung ein rechtskräftiges Urteil auf Herausgabe des Vorbehaltseigentums erlangt.