Ein Stimmverbot - hier: bei der Entlastung des Aufsichtsratsmitglieds - greift nicht erst bei "Wesensgleichheit" des Aktionärs (hier: Privatstiftung) mit dem Organmitglied, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.
OGH 31. 7. 2015, 6 Ob 196/14p