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Latente Steuern "NEU"

RechnungswesenUniv.-Prof. Mag. Dr. Eva Eberhartinger/Dr. Matthias PetutschnigRWZ 2015/61RWZ 2015, 250 Heft 7 und 8 v. 24.8.2015

Mit dem am 20. 7. 2015 in Kraft getretenen und für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2015 beginnen, erstmals anwendbaren Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 201411 BGBl I 2015/22. (RÄG 2014) erfolgt eine umfassende konzeptionelle Änderung der Ermittlung von latenten Steuern im österreichischen Bilanzrecht. Während seit der Einführung der verpflichtenden Passivierung latenter Steuerbelastungen bzw der optionalen Aktivierung von latenten Steuerentlastungen im Rechnungslegungsrecht durch das EU-GesRÄG22 BGBl 1996/304. das GuV-orientierte Timing Concept der Ermittlung latenter Steuern zugrunde zu legen war, erfolgt durch das RÄG 2014 die Umstellung auf das international mittlerweile übliche bilanzorientierte Temporary Concept. In diesem Beitrag werden die Auswirkungen des RÄG 2014 auf die Ermittlung latenter Steuern dargestellt, dabei aufkommende Zweifelsfragen diskutiert und jene Sachverhalte angesprochen, in welchen durch die Novellierung des Rechnungslegungsrechts die Bildung latenter Steuern künftig entfällt bzw neuerdings notwendig oder möglich wird.

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