Nach dem Bilanzgliederungsschema des § 224 Abs 2 A II Z 4 UGB werden Anlagen in Bau gemeinsam mit den auf Sachanlagen geleisteten Anzahlungen1 in einer eigenen Bilanzpost ausgewiesen. Die Position "Anlagen in Bau" zeigt, dass der Herstellungsprozess einer Sachanlage am Bilanzstichtag noch nicht abgeschlossen ist bzw diese noch keinen betriebsbereiten Status aufweist. Indem eine Aktivierung grundsätzlich am Vorliegen eines Vermögensgegenstands anknüpft, stellt sich die Frage, inwieweit auch die in Bau befindlichen Anlagen den hierzu vorhandenen Merkmalen entsprechen müssen. Die Präzisierung des Aktivierungszeitpunkts erweckt insb dann Interesse, wenn der Herstellungsprozess am Bilanzstichtag einen noch immateriellen Status aufweist.