Wenn die Generalversammlung durch die - wenngleich unzuständige - Mehrheit der Gesellschafter einberufen wurde, führt das zu keinen unwirksamen "Scheinbeschlüssen". Da der OGH die analoge Anwendung des AktG zur Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen der GmbH ablehnt, liegt ein Verfahrensfehler vor. Dieser ist bei Anwesenheit des anfechtenden Gesellschafters in der Generalversammlung als irrelevanter Mangel im Sinne der Relevanztheorie anzusehen, weil weder Informations- noch Partizipationsrechte des Klägers verletzt wurden.