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Abzinsung von Rückstellungen und Verbindlichkeiten im Lichte des EStR-Wartungserlasses 2015

Gesellschafts- und SteuerrechtDr. Elisabeth TitzRWZ 2015/72RWZ 2015, 315 Heft 10 v. 27.10.2015

Mit dem AbgÄG 201411BGBl I 2014/13. wurde in § 9 Abs 5 EStG eine laufzeitabhängige Abzinsung von Rückstellungen mit einem Fixzinssatz von 3,5 % eingeführt.22Das dem AbgÄG 2014 zeitlich "nachgelagerte" Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014 BGBl I 2015/22) sah in § 211 Abs 2 UGB ebenfalls eine laufzeitabhängige Abzinsung von Rückstellungen vor. Die unternehmensrechtliche Abzinsung erfolgt allerdings nicht mit einem Fixzinssatz wie im EStG, sondern mit einem "marktüblichen Zinssatz". Eine nähere Konkretisierung nimmt § 211 Abs 2 UGB nicht vor, die Erläuterungen verweisen aber auf die Durchschnittszinssätze des dHGB, die von der deutschen Bundesbank monatsweise ermittelt und veröffentlicht werden. Die Berücksichtigung der Laufzeit bei der Abzinsung ist der bisherigen pauschalen Abzinsung systematisch vorzuziehen, wirft aber neue Fragen auf. Nicht zuletzt deshalb lag einer der Schwerpunkte33Zu weiteren Schwerpunkten des EStR-Wartungserlasses 2015 vgl Bodis/Hammerl, EStR-Wartungserlass 2015 - wichtigste Änderungen im Überblick Teil 1 und Teil 2, RdW 2015, 510 ff (510 ff), sowie RdW 2015 579 ff (579 ff). des kürzlich veröffentlichten Wartungserlasses der Einkommensteuerrichtlinien 201544BMF-010203/0233-VI/6/2015 vom 25. 8. 2015. auch auf der Berücksichtigung dieser gesetzlichen Änderung.

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